§ 21 2. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2021

Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation

§ 21.

Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231682

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