Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)
§ 21.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 15 stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem verwandten Lehrberuf und
- 2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089695
alte Dokumentnummer
N5199810205O
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