§ 21 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)

§ 21.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 15 stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem verwandten Lehrberuf und
  2. 2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089695

alte Dokumentnummer

N5199810205O

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