Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.
§ 21.
(1) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für Wohnzwecke verwendet wurden, nicht anzuwenden.
(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die zwischen der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik Österreich abgeschlossen worden sind, enden am 31. Oktober 1959, es sei denn, daß sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung, Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig. Eine stillschweigende Verlängerung der Pachtverträge nach § 1114 ABGB. bzw. § 569 ZPO. tritt nicht ein.
(3) Stellt jedoch der zuständige Landeshauptmann vor dem 31. Oktober 1958 nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Kundmachung im Landesgesetzblatt fest, daß vor dem 1. Oktober 1958 mit dem Eigentümer eines Betriebes Vereinbarungen über Kauf oder Pacht von Liegenschaften im Rahmen einer Aktion zur Aufstockung bäuerlicher Betriebe im Wege der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in einer Katastralgemeinde getroffen wurden, wodurch die betriebswirtschaftlich berechtigten Kauf- oder Pachtwünsche der in Frage kommenden klein- und mittelbäuerlichen Betriebe in einem Umfange, der dem Eigentümer mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Restbetriebes zugemutet werden kann, befriedigt wurden, so enden alle ursprünglichen Pachtverträge über sämtliche Liegenschaften des Eigentümers in dieser Katastralgemeinde spätestens am 31. Oktober 1958.
(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, dann gilt bei Pachtverträgen über land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, die auf Grund eines der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder werden, § 12 des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1947, soweit dadurch die Sicherung der Existenzgrundlage klein- und mittelbäuerlicher Betriebe nicht gefährdet wird. Für die Beendigung von Pachtverträgen mit solchen klein- und mittelbäuerlichen Betrieben gilt Abs. 2.
(5) Die Liegenschaften sind in jedem Falle nach der Aberntung zu übergeben.
(6) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der in den Abs. 1 bis 3 genannten Bestandverträge macht es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Organe oder Beauftragte einer der Vier Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht Verfügungsberechtigten eingegangen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000285
Dokumentnummer
NOR40268430
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