§ 219.
Innerhalb eines Postamtes vorgefundene Postsendungen, die wegen mangelhafter Anschrift nicht weitergeleitet oder abgegeben werden können, sind als unzustellbar zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146118
alte Dokumentnummer
N9195722798L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)