§ 218 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 218.

Wenn bei einer Postsendung nur ein Teil des Inhaltes zu verderben droht, ist nur dieser zu verwerten oder zu vernichten, der andere Teil dagegen neu zu verpacken. Der Erlös, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, und der Rest der Postsendung sind an den Empfänger unter Bekanntgabe des Sachverhaltes weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146117

alte Dokumentnummer

N9195722797L

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