§ 218.
Wenn bei einer Postsendung nur ein Teil des Inhaltes zu verderben droht, ist nur dieser zu verwerten oder zu vernichten, der andere Teil dagegen neu zu verpacken. Der Erlös, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, und der Rest der Postsendung sind an den Empfänger unter Bekanntgabe des Sachverhaltes weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146117
alte Dokumentnummer
N9195722797L
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