§ 218.
Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung der abgeleiteten Bescheide nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides oder der nachträglich erlassene Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
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