§ 218 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

3. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

§ 218.

(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

  1. 1. durch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oder
  2. 2. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220
  1. zu erfolgen.

(2) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074425

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