3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich Arten des Aufrufs zum Wettbewerb
§ 218.
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
- 1. durch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oder
- 2. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220
- zu erfolgen.
(2) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.
Schlagworte
Bauauftrag, Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074425
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