Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko
§ 217
Wird das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermittelt, gilt bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82:
- 1. In die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen können jene Wertberichtigungen für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 einbezogen werden, die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen; derartige Wertberichtigungen sind keinen anderen Eigenmittelbestandteilen zurechenbar und
- 2. bei angemessener Berücksichtigung des Kreditrisikos der Gegenpartei kann der erwartete Verlustbetrag für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit Null bewertet werden.
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