§ 217 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Erwartete Verlustbeträge bei Kontrahentenausfallrisiko

§ 217

Wird das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit einem auf internen Ratings basierenden Ansatz ermittelt, gilt bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82:

  1. 1. In die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen können jene Wertberichtigungen für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 einbezogen werden, die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen; derartige Wertberichtigungen sind keinen anderen Eigenmittelbestandteilen zurechenbar und
  2. 2. bei angemessener Berücksichtigung des Kreditrisikos der Gegenpartei kann der erwartete Verlustbetrag für das Kontrahentenausfallrisiko gemäß § 216 mit Null bewertet werden.

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