§ 217 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 217.

Postsendungen, deren Inhalt zu verderben droht, sind auf Rechnung des Absenders, womöglich durch Versteigerung, zu verwerten. Wenn dies nicht möglich oder der Inhalt bereits verdorben ist, ist die Postsendung zu vernichten. Der Erlös ist abzüglich der auf der Postsendung vermerkten und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren dem Absender unter Bekanntgabe des Sachverhaltes zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146116

alte Dokumentnummer

N9195722796L

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