§ 217 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Abgrenzung der Verkaufsrechte

§ 217

(1) § 217.Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 213 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 213 oder § 216 unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.

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