§ 217 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen, Wettbewerbsergebnissen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen

§ 217.

(1) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung bzw. Abschluss des Ideenwettbewerbes zu übermitteln.

(2) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens zwei Monate nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu übermitteln. Der Sektorenauftraggeber ist nicht verpflichtet, die auf Grund der Rahmenvereinbarung vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge bekannt zu geben.

(3) Der Sektorenauftraggeber hat der Kommission jeden auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag bekannt zu geben. Die Informationen sind der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars entweder spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung jedes Auftrages oder – nach Jahresquartal zusammengefasst – spätestens zwei Monate nach Ende des Jahresquartals zu übermitteln.

(4) Der Sektorenauftraggeber kann darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote bzw. – bei Wettbewerben – der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Unternehmer sowie die angebotenen Preise um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.

(5) Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 desAnhanges III, die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.

(6) Bei nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen hat der Sektorenauftraggeber anzugeben, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann der Kommission einen Auftrag, den er in einem Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben hat, oder eine Rahmenvereinbarung, die er nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb abgeschlossen hat, unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich bekannt geben. Darin sind Name und Anschrift des Sektorenauftraggebers und des erfolgreichen Bieters, eine Beschreibung des Auftragsgegenstandes, der Gesamtpreis sowie die für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb maßgeblichen Gründe festzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag, Forschungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135791

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