§ 217 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

8. Unterabschnitt

Rechte Amtstitel

§ 217.

(1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PH, L 1

Professor

 

je nach Verwendung

L 2

Berufsschullehrer

Erzieher

Fachlehrer

Kindergärtnerin an

Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin

Sonderkindergärtnerin an

Übungskindergärten

Sonderschullehrer

Praxisschullehrer

Berufsschuloberlehrer

Obererzieher

Fachoberlehrer

Oberkindergärtnerin an

Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

an Übungskindergärten

Sonderschuloberlehrer

Praxisschuloberlehrer

L 3

Kindergärtnerin an

Übungskindergärten

Lehrer für (unter Hinzufügung des

Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin

Oberkindergärtnerin an

Übungskindergärten

Oberlehrer für (unter Hinzufügung

des Unterrichtsgegenstandes)

Obersonderkindergärtnerin

   

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts,

zum Direktor ernannten Leiter eines

Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren

Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im

Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher

Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des

Bundes

Erziehungsleiter

  

(3) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Lehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn

  1. 1. die Schuld des Lehrers gering ist,
  2. 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
  3. 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

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