Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.
§. 216.
(1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im §. 207 erwähnten Angaben und den gemäß §. 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen der §§. 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020350
alte Dokumentnummer
N2189517387T
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