§ 216 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 216.

Der Empfänger ist berechtigt, die Schadensfeststellung zu verlangen, wenn er bei der Übernahme an einer bescheinigten Postsendung Schäden wahrnimmt. Wenn der Schaden vom Ersatzempfänger wahrgenommen wird, ist die Postsendung nicht auszufolgen, sondern beim Postamt zur Abholung durch den Empfänger bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146115

alte Dokumentnummer

N9195722795L

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