§ 216.
Der Empfänger ist berechtigt, die Schadensfeststellung zu verlangen, wenn er bei der Übernahme an einer bescheinigten Postsendung Schäden wahrnimmt. Wenn der Schaden vom Ersatzempfänger wahrgenommen wird, ist die Postsendung nicht auszufolgen, sondern beim Postamt zur Abholung durch den Empfänger bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146115
alte Dokumentnummer
N9195722795L
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