§ 216 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 216
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. § 203 Abs. 2, 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

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