Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006
§ 216.
- 1. mit 1. Juli 2006 § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (Anm.: § 133 wurde nicht novelliert);
- 2. mit 1. August 2006 die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(3) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40080843
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