§ 216 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

§ 216.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach §  215 mit Ausnahme des Abs. 4 sublit. bb und nach § 215a sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.

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