§ 215 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

§ 215.

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

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