§ 215.
(1) Diese Entscheidungen (§§ 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.
(2) In der Ausfertigung dieser Entscheidung sind die Namen der Richter anzugeben, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030518
alte Dokumentnummer
N2197523871S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)