§ 215 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 215.

(1) Diese Entscheidungen (§§ 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.

(2) In der Ausfertigung dieser Entscheidung sind die Namen der Richter anzugeben, die an der Verhandlung teilgenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030518

alte Dokumentnummer

N2197523871S

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