Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
§ 215
§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
§ 215
§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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