§ 215 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Behandlung der Postsendungen mit äußerlich erkennbaren Mängeln oder verderblichem Inhalt.

§ 215.

Nach der Aufgabe an Postsendungen, ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Läßt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen der Umfang des Schadens im Beisein des Absenders oder des Empfängers festzustellen. Wenn der Absender oder der Empfänger bei der Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann, ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung der Postsendung zur Kenntnis zu bringen. Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung der beschädigten Postsendung verlangt werden, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146114

alte Dokumentnummer

N9195722794L

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