Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Behandlung der Postsendungen mit äußerlich erkennbaren Mängeln oder verderblichem Inhalt.
§ 215.
Nach der Aufgabe an Postsendungen, ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Läßt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen der Umfang des Schadens im Beisein des Absenders oder des Empfängers festzustellen. Wenn der Absender oder der Empfänger bei der Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann, ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung der Postsendung zur Kenntnis zu bringen. Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung der beschädigten Postsendung verlangt werden, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146114
alte Dokumentnummer
N9195722794L
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