§ 215 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Vertheilungsmasse.

§. 215.

Die Vertheilungsmasse bilden:

  1. 1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§ 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Ersteher zufallen;
  2. 2. die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§. 159 Z 4);
  3. 3. das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Verteilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze samt Zinsen (§ 155);
  4. 4. die vom Ersteher gemäß §. 157 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse fließenden Beträge.

Schlagworte

Verteilungsmasse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009583

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