§ 214d GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusammensetzung des Beirates

§ 214d.

(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

  1. 1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,
  2. 2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,
  3. 3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098716

alte Dokumentnummer

N6197846583L

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