Zusammensetzung des Beirates
§ 214d.
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
- 1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppe,
- 2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,
- 3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 214 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098716
alte Dokumentnummer
N6197846583L
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