§ 214c GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)

§ 214c.

(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:

  1. 1. wenn die im § 214 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
  2. 2. wenn einer der im § 214 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.

Überdies findet § 200 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.

(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098715

alte Dokumentnummer

N6197846582L

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