§ 214a GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Pflichten der Beiratsmitglieder

§ 214a.

(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,

  1. 1. zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
  2. 2. an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.

(2) § 201 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098713

alte Dokumentnummer

N6197846580L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)