§ 214 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Abwicklungsrisiko

§ 214

Kreditinstitute haben bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten, Fremdwährungen und Waren mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, das Mindesteigenmittelerfordernis wie folgt zu berechnen. In einem ersten Schritt ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren zu berechnen. Das Mindesteigenmittelerfordernis entspricht der Summe der zu Lasten des Kreditinstituts bestehenden Differenzbeträge, gewichtet mit den jeweiligen Faktoren der nachfolgenden Tabelle, wobei eine Saldierung mit Differenzbeträgen zu Gunsten des Kreditinstituts nicht zulässig ist.

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin

Gewichtungsfaktor

(in vH)

5-15

8

16-30

50

31-45

75

46 und mehr

100

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