§ 214 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 214.

Nicht verwertbare, offen aufgegebene Briefsendungen sind sofort, nichtbescheinigte Briefe ohne Werteinschluß nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Bei allen übrigen Postsendungen ist der zum Verkauf geeignete Inhalt durch öffentliche Versteigerung zu verwerten. Der zum Verkauf ungeeignete Inhalt ist sonstwie zu verwerten oder zu vernichten. Der Absender ist innerhalb von drei Jahren von dem dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist folgenden Tag an berechtigt, den Erlös oder das vorgefundene inländische Bargeld, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146113

alte Dokumentnummer

N9195722793L

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