§ 214 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Mitglieder des Beirates

§ 214.

(1) Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von

  1. 1. Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
  2. 2. nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
  3. 3. Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.

(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.

(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.

(4) § 197 Abs. 5 Z 1 und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht

  1. 1. für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,
  2. 2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146888

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