§ 214 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Fremdenführergewerbe

§ 214.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten von Stadt und Land (öffentliche Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten der Landschaft, Industrieanlagen usw.) sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erläutern.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

  1. 1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
  2. 2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren Ermächtigten durchgeführt werden,
  3. 3. die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise auf Sehenswürdigkeiten.

(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn sie unter Abs. 1 fiele, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Schlagworte

Museum

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070197

alte Dokumentnummer

N5197418596S

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