§ 214 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Amtsverschwiegenheit

§ 214.

Auf Lehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103321

alte Dokumentnummer

N61988102903

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