Abs. 12 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 ein zweites Mal vergeben.
§ 214.
(1) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der §§ 18 Abs. 3 oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, tritt, soweit § 210 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 228/1998, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes weiter. § 4 Abs. 3 Z 2 sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(5) Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.
(6) § 195 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2000 tritt unbeschadet des § 212 am 1. Jänner 2000 in Kraft und ist auch auf Beitragsordnungen und Satzungen anzuwenden, die, wenn auch nur teilweise, auf Grund der durch das Ärztegesetz 1998 aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.
(7) Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge “in der Höhe von 9 860 S" durch die Wortfolge “in der Höhe von 716,55 Euro" ersetzt.
(8) Im § 136 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.
(9) Im § 142 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.
(10) Im § 146 Abs. 2 wird die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 500 000 S" durch die Wortfolge “Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro" ersetzt.
(11) Im § 199 Abs. 3 wird die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 30 000 S" durch die Wortfolge “Geldstrafe bis zu 2 180 Euro" ersetzt.
(12) Die Abs. 7 bis 12 sowie weiters § 91 Abs. 5 erster Satz, § 95 Abs. 1, § 109 Abs. 5 erster Satz, § 133 Abs. 1 erster Satz, § 139 Abs. 1 Z 2, § 187 Abs. 3 zweiter Satz, § 192 Abs. 1 letzter Satz, § 197 Abs. 2 und § 199 Abs. 1, 2 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2001 (2. Ärztegesetz-Novelle), treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Abs. 4, 22 Abs. 3, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Abs. 2 und 3, 118 Abs. 3 Z 8 und § 210 Abs. 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(13) § 214 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
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