§ 213 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

§ 213.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler betraut.

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