Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 213.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Eröffnung folgenden Monatsersten. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist kann die Postsendung vom Absender gegen Entrichtung der auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen beim zuständigen Abgabepostamt zurückverlangt werden. Soweit in der Postsendung vorgefundene lebende Tiere, leicht verderbliche Sachen oder ausländisches Geld auf geeignete Weise veräußert wurden, ist dem Absender der nicht veräußerte Teil der Postsendung zurückzugeben und der Erlös, abzüglich der auf der Postsendung lastenden und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu übermitteln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146112
alte Dokumentnummer
N9195722792L
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