§ 213 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Arten des Aufrufs zum Wettbewerb

§ 213.

(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

  1. 1. durch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder
  2. 2. durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214, oder
  3. 3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215
  1. zu erfolgen.

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und
  2. 2. die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
  1. a) den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, sowie
  2. b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
  1. enth ält, und
  1. 3. die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (§ 251).

(3) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074420

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