§ 212 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Behandlung der unanbringlichen Postsendungen.

§ 212.

Verschlossene Postsendungen, die nach den Bestimmungen der Postordnung als unanbringlich zu behandeln sind oder deren Abgabe an den Absender unmöglich oder unzulässig ist, sind von der für das Aufgabepostamt örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion zu öffnen. Wenn auf diese Weise der Empfänger oder Absender ermittelt wird, ist die Postsendung zur postordnungsmäßigen Abgabe weiterzuleiten. In allen übrigen Fällen sind nichtbescheinigte Briefe ohne Werteinschluß drei Monate, sonstige verschlossene Postsendungen ein Jahr aufzubewahren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146111

alte Dokumentnummer

N9195722791L

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