§ 212 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Ausübungsvorschriften

§ 212.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

  1. 1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
  2. 2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
  3. 3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
  4. 4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen.

Schlagworte

Fachsprachenkenntnis, Hotelbuch, Kursbuch

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070195

alte Dokumentnummer

N5197418594S

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