Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.
§ 212.
(1) Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
(2) Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß § 141 gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. § 208 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten Schüler und Studenten erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
- 20 vH bis unter 30 vH4 484 S (Anm. 1),
- 30 vH bis unter 40 vH9 753 S (Anm. 2),
- 40 vH18 006 S (Anm. 3),
- und für je weitere 10 vH4 501 S (Anm. 4).
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.
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Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 6 386 S
- gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 6 546 S
- gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 6 729 S
- gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 6 884 S
- gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 6 884 S
- gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 6 976 S
- gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 7 081 S
- gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 7 123 S
- gemäß BGBl. II Nr. 421/2000 für 2001: 7 180 S
Anm. 2: für 1993: 13 892 S
- für 1994: 14 239 S
- für 1995: 14 638 S
- für 1996: 14 975 S
- für 1997: 14 975 S
- für 1998: 15 174 S
- für 1999: 15 402 S
- für 2000: 15 494 S
- für 2001: 15 618 S
Anm. 3: für 1993: 25 644 S
- für 1994: 26 285 S
- für 1995: 27 021 S
- für 1996: 27 642 S
- für 1997: 27 642 S
- für 1998: 28 010 S
- für 1999: 28 430 S
- für 2000: 28 601 S
- für 2001: 28 830 S
Anm. 4: für 1993: 6 410 S
- für 1994: 6 570 S
- für 1995: 6 754 S
- für 1996: 6 909 S
- für 1997: 6 909 S
- für 1998: 7 001 S
- für 1999: 7 106 S
- für 2000: 7 149 S
- für 2001: 7 206 S)
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093706
alte Dokumentnummer
N6195545696L
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