§ 211a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

6. Teil

Bundesbesoldungsreform 2015 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse

§ 211a

Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet.

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