Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 67/1990, LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 37/2012
§ 211
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
- 1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
- 1a. die Auflösung von Dienstverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 AMFG auslöst;
- 2. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
- 3. der Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
- 4. Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
- 5. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- 6. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
- 7. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.
(1a) Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z 1a hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen
- 1. die Gründe für die Maßnahme,
- 2. die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser Dienstnehmer,
- 3. die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
- 4. den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll,
- 5. allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer geplante Begleitmaßnahmen.
Die Information nach Z 1 bis 4 hat schriftlich zu erfolgen. Unbeschadet des § 194 Abs. 2 kann der Betriebsrat der Beratung Sachverständige beiziehen.
(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Weise zu berücksichtigen, dass Nachteile, die die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.
24.05.2012
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