2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 211.
Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40135789
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