§ 211 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Dienstpflichten

--------------- Lehramtliche Pflichten

§ 211

§ 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

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