§ 211 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

ÜR: Art. VI § 7, BGBl. Nr. 162/1989

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 211

§ 211. Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung (Anm.: richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.

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