§ 210 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 210.

(1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vor, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat.

(2) Im entgegengesetzten Falle sendet der Untersuchungsrichter nach Erhebung des Einspruches die Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Anklägers.

(3) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über den Einspruch nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036883

alte Dokumentnummer

N2199329487J

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