Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
§ 210.
Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes hat der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu entrichten. Betrifft eine Benachrichtigung mehrere Pakete, die für denselben Empfänger bestimmt waren, ist die Benachrichtigungsgebühr nur einmal zu entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung, die Veräußerung auf seine Rechnung oder die Preisgabe an die Post zu verlangen. Wenn die Benachrichtigung an das Abgabepostamt zurücklangt, beginnt die Abholfrist neu zu laufen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146109
alte Dokumentnummer
N9195722789L
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