§ 210 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

§ 210.

Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes hat der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu entrichten. Betrifft eine Benachrichtigung mehrere Pakete, die für denselben Empfänger bestimmt waren, ist die Benachrichtigungsgebühr nur einmal zu entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung, die Veräußerung auf seine Rechnung oder die Preisgabe an die Post zu verlangen. Wenn die Benachrichtigung an das Abgabepostamt zurücklangt, beginnt die Abholfrist neu zu laufen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146109

alte Dokumentnummer

N9195722789L

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