§ 210 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 210.

Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)