Zulässige Bezeichnungen
§ 210.
Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen die Bezeichnungen „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070193
alte Dokumentnummer
N5197418592S
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