§ 210 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Entscheidungsbefugnis

§ 210.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006318

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