§ 20h AOCV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2017

3. Abschnitt

Betriebliche Hinweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise

§ 20h.

Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.

jetzt § 20j

Schlagworte

Betriebshinweis

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40194601

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