Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen
§ 20e.
(1) Soweit Bestimmungen über den
- 1. gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT),
- 2. den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb sowie
- 3. den spezialisierten Flugbetrieb (SPO)
- jeweils mit Ballonen oder Segelflugzeugen in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199, ABl. Nr. L 198 vom 23.7.2016 S. 13, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, für Ballone ab dem 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. April 2019 anzuwenden.
(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 (b) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1199 wird festgelegt:
- 1. Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. Oktober 2017 bis längstens 8. April 2018 und für Segelflugzeuge ab dem 8. Oktober 2018 bis längstens 8. April 2019 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen und Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Anträge auf Sondergenehmigungen gemäß Anhang V (Teil-SPA) mit Ballonen oder Segelflugzeugen sind für Ballone ab dem 8. August 2017 bis längstens 8. Oktober 2017 und für Segelflugzeuge ab dem 8. August 2018 bis längstens 8. Oktober 2018 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Anträge bzw. Erklärungen sämtliche mit dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb bzw. dem spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden;
- 2. Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anwendbar ist. Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Ballonen oder Segelflugzeugen sowie Erklärungen oder Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetreib mit Ballonen oder Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1199 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005895
Dokumentnummer
NOR40194598
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