Anstaltsordnung des Bundesinstitutes
§ 20d
(1) § 20d.Der zuständige Bundesminister hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, für das Bundesinstitut eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. die organisatorische Gliederung des Bundesinstitutes,
- 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesinstitutes,
- 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten und
- 4. die Zusammenarbeit des Bundesinstitutes mit anderen Bundesdienststellen.
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